Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes

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    • Re: Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes

      @ Asso
      Ich glaube so etwas bekommst du nicht anders geregelt als durch Gesetzesvorgaben. Dabei gehen die Meinungen eben zuweit auseinander :ka:
      Bisher hat es mich in Kneipen oder beim Kegeln auch nichtr gestört wenn geraucht wurde war halt so :sleep:
      Wenn ich aber wie einer der Mitschreiber bereits mehrfach unter dem Messer gelegen hätte würde ich und auch einige Andere anders darüber denken. :crazy:
      Erfahrungen wird es betimmt erst in den nächsten Monaten geben bisher gab es ja immer noch schonfristen, vielleicht gibt es ja schon eher Erfahrungen aus den großen Firmen. Da musste sich ja schon etwas länger über solche Themen gedanken gemacht werden. Wie z.B.: getrennte Raucheräume oder Raucherpilze bei denen die Raucher unter einer Abzugvorrichtung stehen usw.....
      Mei Maschie is hie
    • Re: Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes

      Hallo Horst,

      traurig aber wahr das leider die meisten Dinge sich nur gesetzlich regeln lassen.

      Ich persönlich arbeite in einem Unternehmen in dem seit jetzt vier Jahren das Rauchen am Arbeitsplatz ,das heißt in Büros, Werkstätten, Kasinos und Cafeterias untersagt ist.

      Hier wurde aber den Rauchern möglichkeiten geschaffen dem blauen Dunst zu fröhnen was ich persönlich als fair erachte.

      Also es geht!


      Gruß Wolfgang
    • Re: Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes

      Ich kenne leider Beispiele, auch von meinem Arbeitsplatz, wo fröhlig weitergeraucht wird, obwohl man einziger Raucher ist und die Nichtraucher schon ihren Unmut über die verstunkene Bude geäußert haben. Zur Wahrung des Betriebsfriedens verzichteten die Nichtraucher auf die Durchsetzung ihres Rechts auf einen qualmfreien Arbeitsplatz und hofften auf das Verständnis des Rauchers. Das taten sie bis zum 31.12.07. Dank der neuen Gesetzgebung muss sich der Nichtraucher nun nicht mehr mit ignoranten Rauchern auseinandersetzen. Jetzt regelt das der Gesetzgeber. Wären mehr Raucher bereit gewesen, Nichtraucherrechte zu akzeptieren und sich freiwillig zu arrangieren, wäre eine gesetzliche Regelung vielleicht überflüssig gewesen.
      Tamiya TT-01E





      amsc-herne.de
    • Re: Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes

      XrayBlaster schrieb:

      @conehead

      auch ein gutes Beispiel für Tolleranz :arsch:
      Gehört zwar nicht mit in die Diskussion aber rechne mal durch wenn jeder Raucher für 15 Minuten am Tag seinen Arbeitsplatz verlässt um die Raucherzone aufzusuchen. Das auf das Jahr gerechnet :schock:


      Tja, dies gehört eigendlich auch nicht zum eigendlichen Thema. Doch als interessierter Betrachter der Szene sieht es ja so aus, das die Nichtraucher dafür öffters und auch zum Leidwesen Ihres Vorgesetzen länger als mal eben fünf Minuten ( :evil: ) die Cafeterien aufsuchen :D .

      Denke da ziehen beide Parteien vom zeitlichen gleich.
      Also wie man es aus dieser hinsicht sieht, hier hat sich bestimmt auch keine der beiden Fraktionen hier nichts vorzuwerfen.

      Gruß Wolfgang
    • Re: Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes

      Conehead schrieb:

      Ich kenne leider Beispiele, auch von meinem Arbeitsplatz, wo fröhlig weitergeraucht wird, obwohl man einziger Raucher ist und die Nichtraucher schon ihren Unmut über die verstunkene Bude geäußert haben. Zur Wahrung des Betriebsfriedens verzichteten die Nichtraucher auf die Durchsetzung ihres Rechts auf einen qualmfreien Arbeitsplatz und hofften auf das Verständnis des Rauchers. Das taten sie bis zum 31.12.07. Dank der neuen Gesetzgebung muss sich der Nichtraucher nun nicht mehr mit ignoranten Rauchern auseinandersetzen. Jetzt regelt das der Gesetzgeber. Wären mehr Raucher bereit gewesen, Nichtraucherrechte zu akzeptieren und sich freiwillig zu arrangieren, wäre eine gesetzliche Regelung vielleicht überflüssig gewesen.


      Hallo Hermann,
      es ist wirklich traurig wenn man so ignorante Kollegen/innen hat, persönlich hätte ich auch keine Lust mich an einem verqualmten Arbeitsplatz acht oder auch mehr Stunden über Kollegen dieser Art ärgern.
      Deshalb bin ich ja der Meinung das gegenseitige Verunglimpfungen uns bei diesem Thema am Arbeitsplatz und somit auch bei unserm gemeinsamen Hobby nicht ein Stück weiterbringen .
    • Re: Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes

      Hy Asso,
      die vorrechnung mit den Zeiten sollte auch nicht als Vorwourf vestanden werden. :roll:
      Aber für viele kleinere Firmen mittleiweile ein Aspekt bzw. Kriterium bei der Personalauswahl. Ich habe bei einer Firma die Inhabergeführt ist mitbekommen das der Chef alle Raucher aufgefordert hat die zuätzlichen Raucherpausen an Ihrer Arbeitszeit anzuhängen. :ka:
      Wiederum hat er aber auch die Mitarbeiter mit einer Prämie belohnt die das Rauchen nachweislich aufgehört haben :dafuer:

      O.K. jetzt schweifen wir aber wirklich ab, sorry halte jetzt meinen Mund :zensur: :winke:
      Mei Maschie is hie
    • Re: Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes

      XrayBlaster schrieb:

      Hy Asso,
      die vorrechnung mit den Zeiten sollte auch nicht als Vorwourf vestanden werden. :roll:
      Aber für viele kleinere Firmen mittleiweile ein Aspekt bzw. Kriterium bei der Personalauswahl. Ich habe bei einer Firma die Inhabergeführt ist mitbekommen das der Chef alle Raucher aufgefordert hat die zuätzlichen Raucherpausen an Ihrer Arbeitszeit anzuhängen. :ka:
      Wiederum hat er aber auch die Mitarbeiter mit einer Prämie belohnt die das Rauchen nachweislich aufgehört haben :dafuer:

      O.K. jetzt schweifen wir aber wirklich ab, sorry halte jetzt meinen Mund :zensur: :winke:



      ne ne Horst,

      ich sehe das nicht als Vorwurf, :D , wir sollten doch das wirklich nicht so sehen.

      Das es aber auch Kriterium bei der Personalauswahl ist, das ist klar, manche Firmen stellen Raucher auch nur dann ein , wenn sie sich einverstanden erklären täglich bis zu einer halben Stunde länger zu arbeiten.
      So, auch ich halte jetzt mal besser den Mund 8) .

      Gruß Wolfgang
    • Re: Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes

      Auch wenn ich hier ganz klar die Nichtraucherrechte vertrete, habe ich durchaus Verständnis für Raucher. Immerhin hatte ich selber Jahrzehnte die Fluppe im Mund. Wenn die Geschichte nicht so gesundheitsschädlich, teuer und so abhängig machen würde, wäre ich wahrscheinlich noch dabei. Obwohl ich persönlich gut mit Rauchern in meiner Nähe leben kann, weil ich das Zeugs immer noch gerne rieche (so lange es nicht kalt im Aschenbecher rumliegt), habe ich wenig Verständnis für Forderungen von Rauchern auf "Selbstverwirkichung" zu Lasten anderer. Die Situation hat sich zum Glück geändert, fast alle wichtigen, öffentlichen Zonen unseres Alltags sind "giftfrei" und der Raucher muss sich seine Niesche suchen. Früher war es genau umgekehrt. Klar, ein Problem wird es für die Suchtbolzen geben, die stündlich ihr Stäbchen brauchen und die z.B. im Öffentlichen Dienst arbeiten. Da es noch nicht mal Raucherräume innerhalb der Behörden geben wird, bleibt ihnen nur noch die Straße und das im Stundentakt. Ich glaube, da wird die Sucht in Zukunft nicht nur Gesundheit und Geld kosten, sondern auch mehr Arbeitszeit vom Raucher forden. Na, wenn das keine ausreichenden Grunde sind, das Rauchen endlich aufzugeben!?
      Tamiya TT-01E





      amsc-herne.de
    • Re: Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes

      Hallo Leute,

      Ich habe es mir nun alles durchgelesen und verstehe gar nicht warum sich die manchen so aufregen und hier mit gesetzen am rum schreiben sind.
      Herr Dait hat absolut recht in dem was er geschrieben hat. das man auch mal zuende lesen sollte. und es sich vorrübergehend alles klärt. Klar kann man sich schonmal gedanken machen. Aber man solte wenigstens nicht auf den strecken auch noch versuchen die Raucher alle zu verbannen, nur weil die ganzen kneipen es so vormachen müssen!! Ich bin auch absoluter nicht Raucher, habe aber gar kein problem, wenn ich in der disco bin oder auf irgendeiner indoor-strecke und da 100 Raucher neben mir sich eine anstecken. Ja und. sollen sie doch machen, habe damit kein problem..
      Was geschieht denn wenn alle aufhören zu rauchen aufm schlag, dann gibt es wieder noch mehr arbeitslose, da die zigaretten industrie und alle die damit zusammenhängen dicht machen können. OB das so sinnvoll ist bezweifel ich persönlich.
      so gut der worte, jetzt könnt ihr mich wieder in der luft zerreißen, da ich ja dagegen bin das nichtraucher gesetzt was am 1. Juli in kraft tritt auf die rennstrecken zu übertragen
      jörg
    • Re: Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes

      Conehead schrieb:

      Ach ja, dass hatte ich ganz vergessen, dass wir mehr Arbeitslose haben, wenn an den Rennstrecken nicht mehr geraucht werden darf. :roll: Also dann pafft lieber weiter und die Nichtraucher bzw. Gesundheitsbewussten tragen eine Feinstaubmaske. So geht's doch auch. :wink:


      in diesem Fall der Fälle :dafuer: dann aber bitte mit Vereinslogo
    • Re: Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes

      Habe das schon mal geschrieben, mit den Arbeitslosen es rechnet sich auf, die werden wir kaum merken.
      Mit den Zeiten ist sehrgut, ich kenne ein Unternehmen in dem Stechen die Raucher ab wenn sie ein einziehen.
      Auch lassen Raucher nicht unbedingt mit sich reden(War selbst Raucher 20Jahre).
      Wie hat ein Kollege gesagt: " Es ist leichter anzufangen wie aufzuhören")
      Der Wille ist stark, aber das Fleisch ist schwach.
      Ciao Mario :lol:
      "..wir hören nicht auf zu spielen, weil wir alt werden,
      wir werden alt, weil wir aufhören zu spielen"
    • Re: Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes

      Dazu kommt noch folgendes, der Staat gibt bereits mehr aus als er hat. Wenn man ihm weniger gibt ( die Steuereinnahmen aus Taback sind nicht ohne ) holt er sich es doch anders wieder. Oder glaubt jemand das der Staat dann aus die Einnahmen verzichtet. Er hat es ja bereits ausgegeben. Oder glaubt jemand tatsächlich das die Ges. Krankenkassen günstiger werden wenn keiner mehr raucht ? Die finden dann schon eine Ausrede wozu sie das Geld brauchen.
      Ich hoffe das dies niemand glaubt.
      M 4
      amsc-augsburg
      1. Vorstand

      AS Racing Augsburg
      2. Vorstand
    • Re: Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes

      Conehead schrieb:

      Ich bin für eine Nichtraucherabgabe :crazy: .

      :brav: denke wir brauchen einen schlauen Fuchs als Minister für Finanzen
      :dafuer: :dafuer: :dafuer: :dafuer: :dafuer: :dafuer: :dafuer: :dafuer: :dafuer:
    • Re: Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes

      Hallo Stefan,

      ich muss Dir leider mit Deinen genannten Terminen widersprechen.

      Das Gesetz (in NRW) tritt zum 01.01.2008 in Kraft. Davon abweichend gilt der 01.07.2008 nur für den Nichtraucherschutz in Gaststätten (§4); d.h. das Rauchverbot bei Sporteinrichtungen (dauerhaft geschlossene Räume bei öffentlich zugänglichem Sportbetrieb), wie in §2, Abs. 4 beschrieben, gilt bereits seit dem 01.01.2008.

      Schau bitte noch einmal genau nach, dann wirst Du mir zustimmen. Somit könnt Ihr Euch leider nicht noch bis zum 01.07.2008
      Zeit lassen; aber in der Halle des MSC Essen wurde bisher ja schon einen einem "fast" abgeschlossenen Raum geraucht.

      Ronald
      Tamiya TRF419XR, TRF503, TRF211, TRF201XMW, TT-02, TT02-S, TT-01, M-05, M-07

      Team-Manager und Fahrer vom ZWERGENHÄUSCHEN-RACING-TEAM
    • Re: Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes

      Damit auch alle wissen worüber gesprochen wird:

      Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen

      Artikel I
      Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen
      (Nichtraucherschutzgesetz NRW - NiSchG NRW)

      § 1
      Grundsätze

      (1) Die in diesem Gesetz aufgeführten Rauchverbote gelten in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Die Rauchverbote gelten nicht in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind.
      (2) Weitergehende Rauchverbote in anderen Vorschriften oder aufgrund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.

      § 2
      Begriffsbestimmungen

      Im Sinne dieses Gesetzes sind
      1. Öffentliche Einrichtungen:
      a) Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung,
      b) Gerichte und andere Organe der Rechtspflege des Landes,
      c) alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes, unabhängig von ihrer Rechtsform;

      2. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen:
      unabhängig von ihrer Trägerschaft Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches und vergleichbare stationäre Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit Kranker dienen, sowie Heime im Sinne des Heimgesetzes und Studierendenwohnheime;

      3. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:
      a) Schulen im Sinne des § 6 Abs. 1 Schulgesetz,
      b) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches,
      c) Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft sowie
      d) Universitäten und Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen;

      4. Sporteinrichtungen:
      dauerhaft geschlossene Räume bei öffentlich zugänglichem Sportbetrieb;

      5. Kultur- und Freizeiteinrichtungen:
      Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, Freizeit gestaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft;

      6. Flughäfen:
      öffentlich zugängliche Flächen an Flughäfen;

      7. Gaststätten:
      Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume.

      § 3
      Rauchverbot

      (1) Das Rauchen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Einrichtungen nach § 2 Nrn. 1 bis 6 verboten. Für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstaben a) und b) gilt das Rauchverbot, abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1, auf dem gesamten Grundstück im Zusammenhang mit einrichtungsbezogenen Veranstaltungen. Für Schulen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstabe a) gilt das Rauchverbot überdies für schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks.

      (2) Davon abweichend können in den Einrichtungen nach Absatz 1 abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass
      1. eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht,
      2. die in Satz 1 genannten Räume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden.

      In stationären Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Wohnungslosen-/Gefährdetenhilfe ist die Einrichtung von Raucherräumen zuzulassen.
      Satz 1 gilt vorbehaltlich der in Satz 3 getroffenen Regelung nicht in Gesundheitseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 2 sowie in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstabe a) und b). Ein Anspruch auf die Einrichtung von Raucherräumen besteht nicht.

      (3) Rauchverbote gelten nicht
      a) in für nur vorübergehende Zwecke aufgestellten Festzelten sowie
      b) bei im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltungen, soweit es sich um im Brauchtum verankerte regional typische Feste handelt.

      (4) Abweichend von Absatz 1 können Ausnahmen für solche Personen zugelassen werden,
      a) die sich in palliativmedizinischer oder psychiatrischer Behandlung befinden,
      b) die sich aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder
      c) bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht.
      Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden kann, trifft die Leitung der Einrichtung in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Soweit die Leitung der Einrichtung für die in Satz 1 genannten Personen entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und beschaffen sein, dass sie den Zweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen.

      (5) Abweichend von Absatz 1 ist in Justizvollzugsanstalten das Rauchen in den Hafträumen gestattet. Bei der Belegung eines Haftraumes mit mehr als einer Person ist das Rauchen in diesem Haftraum nicht zulässig, wenn eine der in diesem Haftraum untergebrachten Personen Nichtraucherin oder Nichtraucher ist.

      (6) Die Leitung der jeweiligen Einrichtung hat bei allen Ausnahmeentscheidungen nach diesem Gesetz Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Einrichtung aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten.

      (7) Ausgenommen von Absatz 1 sind Räumlichkeiten von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist.

      (8) Durch Rechtsverordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums können weitere Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch technische Vorkehrungen ein dem Rauchverbot gleichwertiger Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens gewährleistet werden kann.

      § 4
      Nichtraucherschutz in Gaststätten

      In Gaststätten gilt Rauchverbot. Die Einrichtung abgeschlossener Räume, in denen das Rauchen gestattet ist, ist unter den Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 möglich. Dabei dürfen die als Raucherraum genutzten Flächen nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch nehmen. § 3 Abs. 3 Ziffer b und die Absätze 6 bis 8 gelten entsprechend. Die Rauchverbote gelten nicht, soweit Gaststätten im Einzelfall ausschließlich für geschlossene Gesellschaften zur Verfügung stehen.

      § 5

      Hinweispflichten, Verantwortlichkeit für die Umsetzung der Rauchverbote

      (1) Orte, für die nach diesem Gesetz ein Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar im Eingangsbereich kenntlich zu machen. Hierfür ist das Warnzeichen "Rauchen verboten" nach Nummer 3.1 des Anhangs II der Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 24. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) zu verwenden.
      (2) Verantwortlich für die Einhaltung der Rauchverbote nach den §§ 3 und 4 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach Absatz 1 sind im Rahmen ihrer Befugnisse
      a) die Leitung der Einrichtung im Sinne von § 2 Nrn. 1 bis 6,
      b) die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte im Sinne von § 2 Nr. 7.
      Soweit den Verantwortlichen nach Satz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern.

      § 6
      Ordnungswidrigkeiten

      (1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen einem Rauchverbot nach § 3 oder § 4 raucht.
      (2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern, oder eine Kennzeichnungspflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nicht erfüllt.
      (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Unbeschadet dessen sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 die jeweiligen Sonderordnungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

      § 7
      In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

      Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft. Davon abweichend tritt § 4 zum 1. Juli 2008 in Kraft. Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung.

      Artikel II

      Änderung des Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
      Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird wie folgt geändert:
      1. § 54 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      "(5) Der Verkauf, der Ausschank und der Genuss alkoholischer Getränke im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen sind auf dem Schulgrundstück sowie außerhalb des Schulgrundstücks untersagt. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Schulkonferenz, die bei ihrer Entscheidung insbesondere die Vorbildwirkung zu berücksichtigen hat. Für branntweinhaltige Getränke und sonstige Rauschmittel ist keine Ausnahme möglich."
      b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      "(6) Das Rauchverbot an Schulen bestimmt sich nach den Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes NRW."
      c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 neu angefügt:
      "(7) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Ersatzschulen; die Absätze 5 und 6 gelten auch für Ersatzschulen und Ergänzungsschulen."
      3. § 65 Abs. 2 Nr. 24 erhält die folgende Fassung:
      "24. Ausnahmen vom Alkoholverbot (§ 54 Abs. 5),"

      Artikel III

      Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.


      Gruß
      Thammi
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      modellsport-muensterland.de
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