Fragen zur Steuererklärung

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    • Fragen zur Steuererklärung

      hab heute mal meine erste steuererklärung versucht. nun hab ich aber mal ne frage, weil ich nicht weis, was ich da eintragen mus.

      es geht um das jahr 2005

      hauptvordruck seite 3

      haben sie zu ihrer krankenversicherung oder ihren krankheitskosten anspruch auf
      - steuerfreie zuschüsse (z.b. renten aus der rentenversicherung) oder
      - steierfreie arbeitgeberbeiträge (z.b. sozialversicherungspflichtige arbeitnehmer) oder
      - steuerfreie beihilfe ( z.b. beamte, versorgunsempfänger)?

      bin normaler angestellter, der nur geld vom arbeitgeber bekommt.

      mus ich da jetzt ja oder nein ankreuzen?
      Fuhrpark
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    • Als Angestellter hast du die Freigrenzen steuerlich ausgenutzt, durch Beuträge zu Versicherungen und die Arbeitgeberanteile.
      Bei Beamten ist das etwas anderes, die haben keine Beiträge des Arbeitgebers und müssen sich selbst privat versichern. Das Gesetz ich ein richtiges "Beamtenbegünstigungsgesetz", und du bist leider kein Beamter.

      Maaß
    • Hi,
      bist aber spät dran mit 2005, oder ?

      Naja, Auskünfte hier im INet sind grenzwertig, da sowas glaube ich nur von einem Steuerberater gemacht werden darf.

      Ich versuche mal das zu posten, was Lexware Taxman dazu sagt, stammt also nicht aus meiner eigenen Feder:

      --------
      Grundsätzlich können die übrigen Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 EUR je Steuerzahler als Sonderausgaben abgezogen werden.

      Bei einem Steuerzahler, der ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat oder für dessen Krankenversicherung steuerfreie Leistungen von dritter Seite erbracht werden, mindert sich der Höchstbetrag auf 1.500 EUR. Von dem gekürzten Höchstbetrag sind insbesondere folgende Personengruppen betroffen:

      * Rentner, die steuerfreie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen erhalten,
      * sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge zur Krankenversicherung leistet (§ 3 Nr. 62 EStG),
      * Besoldungsempfänger oder gleichgestellte Personen, die von ihrem Arbeitgeber steuerfreie Beihilfen zu Krankheitskosten erhalten (§ 3 Nr. 11 EStG),
      * Pensionäre im öffentlichen Dienst mit Beihilfeanspruch oder gleichgestellte Personen sowie
      * in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne eigene Beiträge familienversicherte Angehörige (BMF, Schreiben v. 24.2.2005, → 384, Rz. 48).
      ---------

      Gruß
      Torsten

      P.S. Das hier ist keine Beratungstätigkeit und stellt da ich kein Steuerberater bin nur meine Sichtweise und Erfahrung da. Es ist keine rechts- oder steuerverbindliche Auskunft !
      Opinions are like noses...everyone has one...

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    • Du meine Schwester ist Steuerberaterin, soweit sie mir sagte gibt dir auch das Finanzamt in der Angelegenheit korrekt Auskunft. Die sagen dir nur nicht, wie du Steuern umgehen oder gar hinterziehen kannst. Eine gute Auskunft kannst du auch bei den Lohnsteuerhilfe Vereinen bekommen. Versuche einen gemeinnützigen Verein zu finden; möglichst aber nicht diese Lohnsteuerhilfe Verein, die speziell ausländische Arbeitnehmer beraten. die sind zwar auch sehr gut, aber ich habe eine "unbegründete Ablehnungshaltung" gegen diese Art von Vereinen.

      Maaß
    • Hallo,

      wenn Du sozialversicherungspflichtiger Angestellter bist (zahlst also Renten- und Kranken- und Arbeitslosenversicherung) und Dein Arbeitgeber gibt Dir was (in der Regel die Hälfte) dazu, dann natürlich "JA".

      Daraus resultiert ein anderer Freibetrag für die sogenannten Vorsorgeaufwendungen. Er ist höher, wenn man keinen Zuschuss vom Arbeitgeber bekommt. Du würdest dann Steuern hinterziehen.

      Gruß Sven

      Achtung: Das ist keine verbindliche Rechtsauskunft oder Steuerberatung sondern nur meine pers. Erfahrung
      aus 12 Jahren Steuererklärung und die aktuelle Info aus meinem Steuerprogramm.
    • ... bist aber spät dran mit 2005, oder ? ...

      Wieso? Er hat normalerweise mit der Steuererklärung für das Jahr 2005 bis 31.12.2007 Zeit.
      Der Großteil der reinen Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte ist nicht verplichtet eine Erklärung abzugeben.
      Ist man verpflichtet gilt der 31. Mai des folgenden Jahres.
      Einkünfte im Jahr 2005 fallen in die Steuererklärung 2006
      Das "folgende Jahr" ist in diesem Fall also 2007.

      Ich persönlich halte von dieser langen Warterei nicht viel.
      Warum dem Staat noch lange das meist zuviel gezahlte Geld überlassen?
    • Hi

      chrisC schrieb:

      ... bist aber spät dran mit 2005, oder ? ...

      Wieso? Er hat normalerweise mit der Steuererklärung für das Jahr 2005 bis 31.12.2007 Zeit.


      Ist so nicht ganz richtig.

      Wenn er eine Einkommensteuererklärung abgeben muß (das ist schon ein recht großer Personenkreis) hätte er bis 31.05.2006 Zeit gehabt. Wenn man sie "freiwillig" abgibt bis 31.12.2007

      Siehe hier:

      http://193.109.238.78/cgi-bin/fm/custom ... t&oid=1191

      Dann letzte Frage

      "Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben.

      Wird Ihre Einkommensteuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt, gilt eine allgemein verlängerte Frist bis zum 31. Dezember des Folgejahres.

      Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet, möchten aber die Einkommensteuerveranlagung beantragen (Antragsveranlagung), müssen Sie die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Dezember des Zweitfolgejahres abgeben ( z.B. für das Jahr 2006 bis zum 31.12.2008 ). Diese Frist ist nicht verlängerbar."

      Gruß
      Torsten

      P.S. Das hier ist keine Beratungstätigkeit und stellt da ich kein Steuerberater bin nur meine Sichtweise und Erfahrung da. Es ist keine rechts- oder steuerverbindliche Auskunft !
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    • Hallo,
      Leute löscht die Thread !!!!!!!!!!!

      Bei diesen Aussagen handelt es sich und echte Beratungsleistungen...
      diese dürfen nur von einen Steuerberater o.ä. getätigt werden.

      Ich finde hier 5.000,00 € für Abmahnungen durch die Steuerberaterkammer oder einen RA

      Gruß

      Dirk